Hier finden Sie Informationen zu verschiedenen Gesetzen die im Ernstfall zu beachten sind bzw. die Sie darüber aufklären, wie Sie sich, im Rahmen der Gesetzgebung, bei Angriffen oder als Zeuge von Straftaten richtig verhalten.
Notwehr §32 StGB
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf rechtlich geschützte Interessen oder Rechtsgüter, von sich oder einem anderen abzuwenden.
Erforderlich ist diejenige Verteidigungshandlung, die einerseits geeignet ist, den Angriff sofort und endgültig zu beenden und andererseits das relativ mildeste Gegenmittel
§ 32 StGB setzt keine Güterproportionalität voraus, d. h. die Tötung eines Angreifers kann beim Versagen aller sonst in Betracht kommenden Abwehrmöglichkeiten auch zur Verteidigung von Sachwerten zulässig sein.
Wichtig ist:
die Folgen der Abwehr dürfen in keinem Mißverhältnis zum drohenden Schaden stehen!
Die Notwehr ist nahezu wortgleich in drei Gesetzen geregelt:
Hierbei finden das Strafrecht, das Zivilrecht und das öffentliche Recht Anwendung. Man muss also genau wissen, wie man sich in einer Notwehrsituation angemessen verhält. Die Notwehrsituation berechtigt nicht zum übermäßigen Anwenden von Gewalt. Befindet man sich mit seiner Notwehr im Recht, geht man nur laut Strafgesetzbuch straffrei aus. Evtl. körperliche Verletzungen die man dem Angreifer zugeführt hat, können vor dem Zivilrecht zu Schadenersatzforderungen seitens des eigentlichen Angreifers führen, denen man sich dann konfrontiert sieht.
Notstand §34 StGB
Eine Notstandslage besteht, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben,
Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut droht, die nicht anders abgewendet werden dann als durch Einwirkung auf ebenfalls rechtlich anerkannte Interessen.
Unter gegenwärtiger Gefahr wird ein Zustand verstanden, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald
Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Dazu zählt auch ein gefahrträchtiger Zustand von längerer Dauer, der jederzeit in eine Rechtsgutsbeeinträchtigung umschlagen kann (sog.
Dauergefahr).
Durch einen eintretenden Notstand ist die Notwehr gerechtfertigt. Es muss aber immer das mildeste Mittel Anwendung finden. → Angemessenheit
Unterlassene Hilfeleistung §323c StGB
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Nichtanzeige geplanter Straftaten §138 StGB
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
1. | einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80), | |
2. | eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1, | |
3. | eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100, | |
4. | einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3, | |
5. | eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8,9,10,11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), | |
6. | einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b, | |
7. | eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder | |
8. | einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c |
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. | von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder | |
2. | von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, |
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten §126 StGB
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. | einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs, | |
2. | einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8,9,10,11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), | |
3. | eine schwere Körperverletzung (§ 226), | |
4. | eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b, | |
5. | einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255), | |
6. | ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder | |
7. | ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1 |
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.
Gegenstand und Zweck des Gesetzes §1 WaffG
Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste §2 WaffG
Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen §42 WaffG
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen §42a WaffG
Die Laufstrecke des rac240 und Daten zu den Spendenkonten.